Entschädigung bei Kita- und Schulschließungen für Unternehmen

Corona wirkt sich auf ganz vielfältige Arten bzw. Bereiche aus. Mehr und mehr häufen sich die Rückfragen im Büro der direktgewählten Abgeordneten für den Landkreis Helmstedt aus Land, Jörn Domeier und Bund, Falko Mohrs.
Aus diesem Grund möchten die SPD Politiker Informationen zum Entschädigungsanspruch, im Falle behördlich angeordneter Kita- oder Schulschließungen, zur Verfügung stellen.

Die Entschädigungsanträge müssen jedoch bei den Landkreisen und kreisfreien Städten eingereicht werden. Für ein einheitliches Vorgehen hat das Nds. Sozialministerium dazu ein Musterantrags-Formular mit weiteren Erläuterungen gestreut. Darüber hinaus plant der Bund ein digitales Verfahren. Alle Anträge und Muster befinden sich auf der Homepage www.joern- domeier.de. Der Landtagsabgeordnete Domeier meint dazu: „Wir wollen mit den zahlreichen Informationen, in dieser schwierigen Zeit, Hilfe leisten. Viele Personen sind hart durch die Kontaktbeschränkungen getroffen. Ich versuche zu helfen wo immer es geht, damit wir gemeinsam besser durch diese Krise kommen.“

Die Unterlagen sind deswegen so besonders wichtig, da im Falle behördlich angeordneter Kita- oder Schulschließungen nach dem Infektionsschutzgesetz nunmehr für Sorgeberechtigte betreuungsbedürftiger Kinder ein Rechtsanspruch auf Entschädigung besteht. Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verdienstausfall. In diesem Fall wird die Entschädigung in Höhe von 67 Prozent des dem erwerbstätigen Sorgeberechtigten entstandenen Verdienstausfalls für längstens sechs Wochen gewährt; für einen vollen Monat wird höchstens ein Betrag von 2.016,- € gewährt.

Ziel der Entschädigungsregelung ist die Abmilderung von Verdienstausfällen, die erwerbstätige Sorgeberechtigte von Kindern erleiden, wenn sie ihrer beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen können, weil Einrichtungen zur Betreuung von Kindern oder Schulen aufgrund behördlicher Anordnung zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen oder übertragbaren Krankheiten vorübergehend geschlossen werden oder deren Betreten vorübergehend verboten ist. Falko Mohrs hat dazu weitere Informationen aus Berlin parat: „Die Familienministerin plant gemeinsam mit dem Arbeitsminister und dem Finanzminister die Entschädigungen zeitlich auszuweiten, eine Antragstellung lohnt also wirklich“.

Anspruchsberechtigt sind erwerbstätige Sorgeberechtigte von Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert und deshalb auf Hilfe angewiesen sind. Im Fall, dass das Kind in Vollzeitpflege nach § 33 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in den Haushalt aufgenommen wurde, steht anstelle der Sorgeberechtigten den Pflegeeltern der Anspruch auf Entschädigung zu.

Voraussetzung für den Entschädigungsanspruch nach Satz 1 ist, dass im Zeitraum der Schließung bzw. des Betretungsverbots der Einrichtungen zur Betreuung von Kindern oder Schulen keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit für das Kind sichergestellt werden kann. Eine zumutbare Betreuungsmöglichkeit ist beispielsweise gegeben, wenn ein Anspruch auf eine sogenannte Notbetreuung in der Kindertagesstätte oder der Schule besteht, auf den anderen Elternteil zurückgegriffen werden kann oder andere hierzu bereite Familienmitglieder/ Verwandte die Betreuung des Kindes oder – bei Geschwistern – mehrerer Kinder wahrnehmen können. Personen, die einer Risikogruppe in Bezug auf die Infektion oder übertragbaren Krankheiten angehören, zu deren Verhinderung oder Verbreitung die Einrichtungen zur Betreuung von Kindern oder Schulen von der zuständigen Behörde vorübergehend geschlossen bzw. mit einem Betretungsverbot belegt wurden, gelten nicht als „zumutbare Betreuungsmöglichkeit“ im Sinne dieser Regelung.

Ein Anspruch auf Entschädigung entsteht nicht, soweit die Arbeitszeit von Sorgeberechtigten aufgrund der Anordnung von Kurzarbeit verkürzt ist, denn Sorgeberechtigte, die keine Arbeitsleistung erbringen müssen, können ihre Kinder während dieser Zeit selber betreuen.
Ein Entschädigungsanspruch greift nur, wenn allein die Schließung oder das Betretungsverbot der Schulen oder Betreuungseinrichtungen zu einem Verdienstausfall führen. Das ist z. B. nicht der Fall, wenn und soweit der Erwerbstätige bereits nach anderen gesetzlichen, tariflichen, betrieblichen oder individualrechtlichen Grundlagenunter Fortzahlung des Entgelts oder einer der Höhe nach dem Entgelt entsprechenden Geldleistung der Arbeit fernbleiben kann. Soweit derartige rechtliche Möglichkeiten bestehen, sind diese prioritär zu nutzen. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn dem sorgeberechtigten Erwerbstätigen noch Zeitguthaben zusteht. Dieses ist vorrangig abzubauen.

Zugleich garantiert das Gesetz den Versicherungsschutz der Personen, die eine Entschädigung nach § 56 Absatz 1a erhalten, in der Renten-, Kranken- und sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung sichergestellt wird.

Weitere Infos gibt’s auch hier:

https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/corona-pandemie/finanzielle-unterstuetzung https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/hinweise-fur-berufstatige-185673.html